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Antrag auf Zahlung der Gerichtskosten

Die Bestimmung

Artikel 5-octies des Gesetzesdekrets Nr. 146/2021, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 215/2021, sieht vor, dass „der Einziehungsagent die geschuldeten Beträge für die im Urteil festgesetzten Gebühren und Gerichtskosten sowie alle juristischen Zusatzbeträge ausschließlich durch Gutschrift auf das Bankkonto der gegnerischen Partei oder ihres Bevollmächtigten zu zahlen hat. Zu diesem Zweck werden die in Satz 1 genannten Beträge bei der zuständigen territorialen Einrichtung des Einziehungsagenten, die auf der entsprechenden institutionellen Website angegeben ist, per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter E-Mail zur Zahlung beantragt. Der Berechtigte ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angaben zu seinem Bankkonto zu übermitteln und darf die Zustellung eines Vollstreckungstitels und die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der genannten Beträge erst nach Ablauf von einhundertzwanzig Tagen nach Eingang des Antrags vornehmen“.

Die neuen Bestimmungen gelten für Verurteilungen, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umwandlung des Dekrets, d. h. ab dem 21. Dezember 2021, ergehen.

Wie der Antrag auf Zahlung der Gerichtskosten zu stellen ist

Der Antrag auf Zahlung muss mit dem entsprechenden Vordruck „Antrag auf Zahlung der geschuldeten Beträge für die Gebühren und Gerichtskosten, die mit Urteil ab dem 21. Dezember 2021 zugesprochen wurden“ gestellt werden (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 215/2021 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 146/2021).

Der Zahlungsantrag kann sich auf ein einziges Urteil beziehen; liegen mehrere Urteile vor, sind mehrere Vordrucke auszufüllen. Jeder Vordruck muss vollständig ausgefüllt und einzeln eingereicht werden.

Für die Zwecke des Beginns der 120-Tage-Frist gemäß Art 5-okties des Gesetzesdekrets Nr. 146/2021, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 215/2021, muss der Zahlungsantrag wie folgt übermittelt werden:

  • an die PEC-Adresse der zuständigen Regionaldirektion in Bezug auf den Provinzbereich der Agentur der Einnahmen-Einzug, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat. Siehe die im Vordruck angegebenen PEC-Adressen;
  • per Einschreiben mit Rückschein, zu senden an Via Giuseppe Grezar, 14 - 00142 Rom an: „Agenzia delle Entrate-Riscossione - Richiesta pagamento spese giudizio (Region)“, mit Angabe des geografischen Referenzgebiets in Bezug auf den Provinzbereich der Agentur der Einnahmen-Einzug, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat.

Dem Antrag muss eine Kopie des Ausweises des Antragstellers beigefügt werden, es sei denn, er wird digital signiert und über PEC übermittelt.

Hinweis

Der Antrag kann nicht entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn er an eine andere als die dafür eingerichteten Adressen geschickt wird, die ausschließlich für die Entgegennahme von Zahlungsanträgen bestimmt ist. Ebenso können Mitteilungen mit anderem Inhalt, die an die oben genannten Adressen geschickt werden, nicht entgegengenommen und bearbeitet werden.

 In Ermangelung spezifischer Angaben bei der Abrechnung von Ansprüchen wird das ordentliche Steuersystem angewandt.

 Anträge, die unvollständig sind oder unrichtige Angaben enthalten, können nicht die in Artikel 5-octies des mit Änderungen in das Gesetz Nr. 215/2021 umgewandelten Gesetzesdekrets Nr. 146/2021 genannten Wirkungen entfalten.